Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. Dezember 2010
§ 39
§ 39 – Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen AM, L und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.
Kurz erklärt
- Dienstfahrerlaubnisinhaber ohne allgemeine Fahrerlaubnis unterliegen speziellen Regelungen während der Probezeit.
- Zuständige Dienststellen für Maßnahmen sind in § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes aufgeführt.
- Der Fachminister bestimmt die Zuständigkeit, sofern keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
- Bei Vorliegen einer allgemeinen Fahrerlaubnis (außer AM, L und T) sind die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Landesrecht verantwortlich.
- Maßnahmen werden nur für die spezifischen Fahrerlaubnisklassen angeordnet.